Die Parkraum-Initiative
Zielsetzung
Die Erstellung von Parkplätzen auf Privatareal soll ermöglicht und die bis anhin geltende restriktive Parkplatzverordnung (PPV) aufgehoben werden (§ 74 neu). In den Quartieren Altstadt Grossbasel und Altstadt Kleinbasel sollen aber weiterhin restriktive Bestimmungen analog zur bisherigen PPV gelten (§ 75 neu).
Die Initiative ist am 3. Juni 2010 mit 3765 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Bei einer Annahme bei einer Annahme träten die Gesetzesänderungen per sofort in Kraft (Übergangsbestimmungen).
Initiativtext
Gestützt auf § 47 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 und auf das Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 reichen die Unterzeichnenden, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:
Das Bau- und Planungsgesetz vom 17. November 1999 wird wie folgt geändert: § 74 und § 75 mit den zugehörigen Überschriften werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
b) Abstellplätze für Autos und Motorräder: Grundsatz § 74. Grundsätzlich darf weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl von Abstellplätzen für Personenwagen und Motorräder vorgeschrieben werden.
c) Abstellplätze in der Altstadt § 75. In den Quartieren Altstadt Grossbasel und Altstadt Kleinbasel ist die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen durch Verordnung zu bestimmen. Die Regelung hat zu berücksichtigen:
a) die Geschossfläche;
b) die Zahl der Wohnungen oder der nach der Erfahrung zu erwartenden Arbeitsplätze;
c) die Qualität der Verkehrserschliessung, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2 Der Regierungsrat kann die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, eine grössere als die durch Verordnung zugelassene Zahl von Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen zu bewilligen, wenn er im gleichen Beschluss für jeden zusätzlichen Platz mindestens 0,6 Plätze auf Allmend aufhebt. Die Publikationen des Baubegehrens und der verkehrspolizeilichen Anordnungen müssen auf diesen Zusammenhang hinweisen.
3 Die Abstellplätze müssen auf demselben Grundstück wie die Bauten und Anlagen oder in ihrer Nähe liegen.
4 Abstellplätze auf anderen Grundstücken sind den Bauten und Anlagen durch Grundbucheinträge zuzuordnen. Die Einträge dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht geändert oder gelöscht werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
Übergangsbestimmung
Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach ihrer Annahme durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Kraft. Entsprechend wird die Parkplatzverordnung vom 22. Dezember 1992 auf Baubegehren ausserhalb der Quartiere Altstadt Grossbasel und Altstadt Kleinbasel, die nach dem Tage der Volksabstimmung bewilligt werden, nicht mehr angewandt. |